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   BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78   

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https://dejure.org/1982,183
BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78 (https://dejure.org/1982,183)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1982 - 6 C 92.78 (https://dejure.org/1982,183)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 (https://dejure.org/1982,183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der Dienstbezüge eines Beamten - Voraussetzungen für eine Anrechnung von Vordienstzeiten - Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 65
  • NVwZ 1983, 157
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 126.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -).

    Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl.Urteil vom 12. Februar 1974 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

    Daß keine Veranlassung besteht, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Abrechnung einer Vordienstzeit, für die er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, daß der "Nur-Beamte" keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben (vgl.Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64

    Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -).

    Dem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besserzustellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279]).

    Das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 20. Juli 1966 bezog sich nur auf die Anrechnungsvorschrift des § 115 BBG a.F. Im übrigen wurde die Frage, ob Ausbildungszeiten und förderliche Zeiten versorgungsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie sich zugleich rentensteigernd auf den Rentenanspruch aus der gesetzlicher Rentenversicherung auswirken, erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) geklärt.

  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 9.81

    Beamtenrecht - Studienzeit - Widerruf - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.

  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.

  • BVerwG, 06.11.1973 - II C 8.73

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.

    Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwGE 9, 251 [BVerwG 28.10.1959 - VI C 88/57] [255]; vgl. auchUrteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 234.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Die Voraussetzungen der Verwirkung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin gekennzeichnet, daß zu dem Zeitablauf besondere Umstände, insbesondere ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten hinzutreten müssen, die geeignet sind, in dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (BVerwGE 6, 204 [BVerwG 24.02.1958 - VI C 234/57];Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] undBeschluß vom 14. November 1979 - BVerwG 6 B 113.79 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwGE 9, 251 [BVerwG 28.10.1959 - VI C 88/57] [255]; vgl. auchUrteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 2.71

    Anrechnung von Vordienstzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
  • BVerwG, 14.11.1979 - 6 B 113.79

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78
    Die Voraussetzungen der Verwirkung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin gekennzeichnet, daß zu dem Zeitablauf besondere Umstände, insbesondere ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten hinzutreten müssen, die geeignet sind, in dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (BVerwGE 6, 204 [BVerwG 24.02.1958 - VI C 234/57];Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] undBeschluß vom 14. November 1979 - BVerwG 6 B 113.79 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 05.12.1968 - II C 104.65

    Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung - Rücknahme einer

  • BVerwG, 17.10.1967 - VI C 41.65

    Anspruch einer Witwe auf Witwengeld bei der Heirat eines pensionierten Beamten -

  • BVerwG, 13.10.1964 - II C 30.63

    Anrechnung eines freiwilligen Wehrdienstes als nichtberufsmäßiger Wehrdienst -

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    Die Verwirkung ist auch im öffentlichen Dienstrecht anwendbar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1958 - 6 C 234.57 - BVerwGE 6, 204 ; Beschluss vom 17. Januar 1975 - 6 CB 133.74 - ZBR 1975, 146; Urteile vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21 S. 7 und vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 ; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 5 LC 33/07

    Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der

    Die Entscheidung des Dienstherrn über die Nichtanrechnung einer unter § 12 Abs. 1 BeamtVG fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65, m.w.N.).

    Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65).

    Der Dienstherr darf daher auch berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer Vordienstzeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14).

    Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten" (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14; BVerwG, Beschl. v. 24.09.1991 - BVerwG 2 B 11.91 -, ZBR 1992, 84; erkennender Senat, Urt. v. 11.05.2004 - 5 LB 326/03 -).

    Dass keine Veranlassung besteht, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung einer Vordienstzeit zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, dass der "Nur-Beamte" keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.; Urt. v. 12.02.1971 - BVerwG 6 C 126.67 -, Buchholz 232, § 116 BBG, Nr. 14).

    Allerdings darf der Dienstherr im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer Vordienstzeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält (vgl. zu §§ 116, 116a BBG: BVerwG, Urt. v. 28.06.1982, a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 1982 (- BVerwG 6 C 92.78 -, a.a.O.) ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Rentenanwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde.

  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 23.95

    Beamtenrecht - Beförderung, Auswahl der Beamten für ein neugeschaffenes

    Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (vgl. u.a. BVerwGE 6, 204; Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [ZBR 1975, 146, m.w.N.]; Urteil vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - [Buchholz 232 § 116 Nr. 21 = ZBR 1983, 35 f. in BVerwGE 66, 65 insoweit nicht abgedruckt]).
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